§ 99.Paragraph 99,
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 84, über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.