Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 98,

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

  1. Absatz eins,Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, so kann eine Satzungsänderung, durch die die Vergütung herabgesetzt wird, von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats beschließt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,)

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027343

Alte Dokumentnummer

N2196515600T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P98/NOR12027343

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