Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 95a

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95a

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

Paragraph 95 a,
  1. Absatz eins,In einer börsenotierten Gesellschaft bedarf ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (nahestehenden Rechtsträgern) der Zustimmung des Aufsichtsrats (Absatz 4,) sowie gegebenenfalls der öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 5,), sofern es sich nicht um einen der nach Absatz 6, oder 7 ausgenommenen Fälle handelt.
  2. Absatz 2,Der Begriff „nahestehende Unternehmen und Personen (nahestehende Rechtsträger)“ hat dieselbe Bedeutung wie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.9.2002 Seite 1, übernommen wurden.
  3. Absatz 3,Ein Geschäft ist wesentlich, wenn sein Wert fünf Prozent der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss maßgeblich, welcher der ordentlichen Hauptversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war (Paragraph 104, Absatz eins,). Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit demselben nahestehenden Rechtsträger mehrere Geschäfte geschlossen, die bei isolierter Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4,An der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung des Aufsichtsrats dürfen jene Mitglieder, die in Bezug auf das Geschäft als nahestehende Personen anzusehen sind, nicht teilnehmen. Die Vorbereitung der Entscheidung des Aufsichtsrats und die Überwachung ihrer Ausführung können einem Ausschuss übertragen werden.
  5. Absatz 5,Übersteigt der Wert eines Geschäfts im Sinn des Absatz eins, zehn Prozent der Bilanzsumme gemäß Absatz 3,, so hat es der Vorstand spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses auf die in Paragraph 107, Absatz 3, vorgesehene Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Rechtsträger, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis enthalten, dass nähere Informationen über das Geschäft auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft verfügbar sind. Diese Informationen umfassen zumindest die Art des Verhältnisses zu den nahestehenden Rechtsträgern, deren Namen, das Datum und den Wert des Geschäfts sowie alle weiteren für die Beurteilung notwendigen Angaben, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und aller Aktionäre, die keine nahestehenden Rechtsträger sind, angemessen und vernünftig ist. Die Informationen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem Abschluss des betreffenden Geschäfts zu laufen beginnt, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
  6. Absatz 6,Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenes Geschäft im Sinn des Absatz eins, bedarf weder der Zustimmung des Aufsichtsrats nach Absatz 4, noch der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 5, Der Aufsichtsrat hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmäßig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Bewertung dürfen die nahestehenden Rechtsträger nicht teilnehmen.
  7. Absatz 7,Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, bedürfen auch die folgenden Geschäfte im Sinn des Absatz eins, keiner Zustimmung des Aufsichtsrats nach Absatz 4 und keiner öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 5 :
    1. Ziffer eins
      Geschäfte zwischen der Gesellschaft
      1. Litera a
        und einem inländischen Tochterunternehmen;
      2. Litera b
        und einem ausländischen Tochterunternehmen, sofern es sich um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen handelt, an dem kein anderer der Gesellschaft nahestehender Rechtsträger beteiligt ist;
      3. Litera c
        und einem ausländischen Tochterunternehmen, an dem ein anderer der Gesellschaft nahestehender Rechtsträger beteiligt ist, sofern im ausländischen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, des Tochterunternehmens und ihrer Aktionäre, die keine nahestehenden Rechtsträger sind, bei derartigen Geschäften vorgesehen sind;
    2. Ziffer 2
      Geschäfte, die einer Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung bedürfen, insbesondere nach diesem Bundesgesetz, nach dem EU-Umgründungsgesetz, nach dem Gesellschafterausschlussgesetz, nach dem SE-Gesetz, nach dem Spaltungsgesetz, nach dem Übernahmegesetz oder nach dem Umwandlungsgesetz;
    3. Ziffer 3
      Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (Paragraphen 78 a, 78 b und 98 a) gewährt oder geschuldet werden;
    4. Ziffer 4
      Geschäfte von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG auf der Grundlage von Maßnahmen der zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde, welche dem Schutz der Stabilität des CRR-Kreditinstituts dienen;
    5. Ziffer 5
      Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
  8. Absatz 8,Die Gesellschaft muss auch wesentliche Geschäfte (Absatz 3,) zwischen ihr nahestehenden Rechtsträgern und ihren Tochterunternehmen öffentlich bekannt machen (Absatz 5,), sofern es sich nicht um einen der nach Absatz 6, oder 7 ausgenommenen Fälle handelt.
  9. Absatz 9,Sonstige gesetzliche Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019; Art. 9, BGBl. I Nr. 78/2023

Schlagworte

Aufsichtsbehörde

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40254306

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P95a/NOR40254306

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