Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 11 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 letzter Satz erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 30. 9. 1997 beginnen.

Text

Paragraph 93,

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner

Ausschüsse

  1. Absatz eins,An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.
  2. Absatz 2,Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn die Satzung oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der Aufsichtsratsmitglieder überreichen.
  4. Absatz 4,Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12039579

Alte Dokumentnummer

N2199748404L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P93/NOR12039579

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