Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 92, Innere Ordnung des Aufsichtsrats

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Firmenbuch anzumelden, wer gewählt ist.
  2. Absatz 2,Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
  3. Absatz 3,Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  4. Absatz 4,Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, des Betriebsrätegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,, in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuß ist nur dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (Paragraph 95, Absatz 6, Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben.

Anmerkung

Statt § 14 Abs. 2 Z 4 Betriebsrätegesetz (Abs. 4 zweiter Satz) ist
jetzt § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027337

Alte Dokumentnummer

N2196515594T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P92/NOR12027337

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