Beachte
Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl. Nr.
10/1991) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FB
übertragene) Gesellschaften anzuwenden (Art. XXIII Abs. 5 und 11 und
Art. XXIV Abs. 1 FBG,
BGBl. Nr. 10/1991).
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009