Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 81, Bericht an den Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027521

Alte Dokumentnummer

N2196515780T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P81/NOR12027521

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