(1)Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 78f über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (§ 89f GOG). Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt § 89d Abs. 1 GOG sinngemäß. Für die Frage der Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt § 89e GOG sinngemäß.Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 78 f, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG sinngemäß. Für die Frage der Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG sinngemäß.