Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 78d

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78d

Inkrafttretensdatum

10.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 41

Text

Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht

Paragraph 78 d,
  1. Absatz eins,Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.
  2. Absatz 2,In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahrs auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Hauptversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Hauptversammlung Rechnung getragen wurde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P78d/NOR40216765

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