Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter "Art".
  2. Absatz 2,Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß Paragraph 25, IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40119922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P78/NOR40119922

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