Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 70

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

VIERTER TEIL
Verfassung der Aktiengesellschaft

ERSTER ABSCHNITT
Vorstand

Leitung der Aktiengesellschaft

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109204

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P70/NOR40109204

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