Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft

Paragraph 67,
  1. Absatz einsIst der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären. Beruht die Unrichtigkeit auf einer Änderung des Nennbetrags der Aktien, so können sie nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien können nicht deshalb für kraftlos erklärt werden, weil die Bezeichnung des Aktionärs unrichtig geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  2. Absatz 2Die Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung nach Paragraph 58, Absatz 2, veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung gemäß Paragraph 18,
  3. Absatz 3An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind vorbehaltlich einer Satzungsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.
  4. Absatz 4Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt Paragraph 179,

Anmerkung

Unterscheide davon die Kraftloserklärung (Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Aktien nach dem Kraftloserklärungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1951.

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P67/NOR40109201

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