Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Buchung und Übertragung der Namensaktie

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Namensaktien sind unter Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Beschäftigung und Wohnort in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen.
  2. Absatz 2,Sie können durch Indossament übertragen werden, für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 49.
  3. Absatz 3,Die Übertragung der Namensaktie ist der Gesellschaft zu melden, die Aktie ist vorzulegen und der Übergang nachzuweisen. Die Gesellschaft vermerkt den Übergang im Aktienbuch.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente und der Abtretungserklärungen, aber nicht die Unterschriften zu prüfen.
  5. Absatz 5,Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
  6. Absatz 6,Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

Schlagworte

BGBl. Nr. 49/1955

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027307

Alte Dokumentnummer

N2196515564T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P61/NOR12027307

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