Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 49,

Hauptverpflichtung der Aktionäre

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen bedungen sind, haben die Aktionäre den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
  3. Absatz 3,Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 28 a, Absatz eins,) kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gegen Kreditinstitute oder das Österreichische Postsparkassenamt gelten als Forderungen der Gesellschaft.

Anmerkung

Weitere Leistungspflichten siehe auch §§ 50, 56.

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Bank

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038683

Alte Dokumentnummer

N2199656013J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P49/NOR12038683

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