Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 42, Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer

  1. Absatz eins,Die Gründungsprüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben. Wer seine Obliegenheiten verletzt, ist der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2,Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Prüfung; dies gilt auch dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Gründungsprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter dürfen jedoch die von der Prüfungsgesellschaft erstatteten Berichte einsehen, die dabei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten, soweit es die Erfüllung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats fordert.
  4. Absatz 4,Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Anmerkung

Auf den durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, geänderten Abs. 2
ist die Übergangsvorschrift des Art. XI Abs. 1 RLG nicht anzuwenden,
sie gilt nur im Zusammenhang mit der Rechnungslegung; die Neufassung
ist daher schon seit dem 1. 8. 1990 anzuwenden.

Schlagworte

Haftung, Insider, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027288

Alte Dokumentnummer

N2196515545T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P42/NOR12027288

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