Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 29, Inhalt der Anmeldung

  1. Absatz eins,In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 28 a, erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Dieser Nachweis ist stets durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Satzung und die Urkunden gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 22;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Paragraphen 19 und 20 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausfüllung geschlossen sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
    3. Ziffer 3
      die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    4. Ziffer 4
      der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      wenn es für den Gegenstand des Unternehmens der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
  3. Absatz 3,Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  4. Absatz 4,Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Bank

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40078426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P29/NOR40078426

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