Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern. Auslagen und Entlohnung der Gründungsprüfer

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Gründer sind verpflichtet, den Prüfern alle für die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise entscheidet das Gericht; die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
  2. Absatz 2,Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung. Diese Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung(Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,); gegen die Bestimmung kann Rekurs ergriffen werden, gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P27/NOR40109159

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