Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 260

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 260

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1991

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Die Neufassung des Abs. 2 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

Paragraph 260,
  1. Absatz eins,Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, sind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Formblatt aufzustellen.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, genannten Aktiengesellschaften gelten die Paragraphen 201 bis 211, 260 und 274 HGB sinngemäß, die Paragraphen 268 bis 273, 275 und 276 HGB gelten nicht.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027505

Alte Dokumentnummer

N2196515762T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P260/NOR12027505

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