Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 26, Umfang der Gründungsprüfung

  1. Absatz eins,Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die in den Paragraphen 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig sind;
    2. Ziffer 2
      ob die für eingelegte oder übernommene Gegenstände gewährten Leistungen angemessen sind.
  2. Absatz 2,Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten.
  3. Absatz 3,Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. Jedermann kann den Bericht beim Gericht einsehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027272

Alte Dokumentnummer

N2196515529T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P26/NOR12027272

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