Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Die Neufassung der Abs. 1 und 2 durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann
aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

VIERZEHNTER TEIL

Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen,

Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige

Bauvereinigungen

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die Paragraphen 222 bis 243 HGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die Paragraphen 201 bis 211 HGB gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand des Unternehmens gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluß setzt voraus, daß die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß nach Maßgabe der Paragraphen 269, 272, 273 und 274 HGB zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist, anzuwenden.
  3. Absatz 3,An den Versammlungen und Sitzungen der Organe von im Absatz eins, genannten Aktiengesellschaften können Vertreter der Aufsichtsbehörde teilnehmen. Sie überwachen die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen und der Satzung ergebenden Verpflichtungen. Für die im Absatz 2, genannten Aktiengesellschaften gilt Paragraph 13, des Eisenbahngesetzes 1957.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 2, genannten Aktiengesellschaften, die dem Heimfallsrecht unterliegen und deren Aktienkapital satzungsgemäß innerhalb der Konzessionsdauer zu tilgen ist, haben in die Satzung alle für die Einziehung der Aktien maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Hiebei sind folgende Vorschriften zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Einziehung der Aktien hat nach den Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zu erfolgen, wobei das Grundkapital nicht unter 100.000 S herabgesetzt werden darf;
    2. Ziffer 2
      die Einzahlung der Aktien darf nur gegen Gewährung des Nennbetrags der Aktien geschehen;
    3. Ziffer 3
      in die Satzung sind der Zeitpunkt des Beginns der Einziehung und die Art und Weise, wie die einzuziehenden Aktien bestimmt werden, aufzunehmen;
    4. Ziffer 4
      die Satzung kann bestimmen, daß zur Durchführung der Einziehung alljährlich ein bestimmter Betrag einem besonderen Vermögensstock zuzuweisen ist. Diese Zuweisungen dürfen nur aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen der Gesellschaft oder aus solchen Mitteln geschehen, die der Gesellschaft zu diesem Zweck von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden. Die dem Vermögensstock zugewiesenen Beträge sind von dem sonstigen Betriebsvermögen abzusondern und in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise anzulegen. Die Einziehung von Aktien aus den Mitteln des Vermögensstockes steht einer Einziehung nach Paragraph 192, Absatz 3, Ziffer 2, gleich;
    5. Ziffer 5
      die Satzung kann ferner bestimmen, daß den Inhabern der einzuziehenden Aktien ein Anspruch auf weitere Teilnahme am Gewinn der Gesellschaft und im Falle ihrer Auflösung ein Anteil an dem nach der Rückgewähr des Aktienkapitals verbleibenden Vermögen der Gesellschaft zu gewähren ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027504

Alte Dokumentnummer

N2196515761T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P259/NOR12027504

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