(1)Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 UGB ist anzuwenden.Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3, 65 a, Absatz 3, 81, 89, Absatz eins, 95, Absatz 2 und 3, 104 Absatz 2, 112, Absatz 3, 121, Absatz eins bis 3, 125 Absatz 3 bis 5, 126, 127, 174 Absatz 2, 197, Absatz 5, 207, Absatz eins, 211, Absatz eins und 2, 214 Absatz 2, 225 k, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 222, Absatz eins und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, UGB ist anzuwenden.