§ 252. Umtausch der GeschäftsanteileParagraph 252, Umtausch der Geschäftsanteile
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt Paragraph 67,, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen Paragraph 179, über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.