§ 251. Veröffentlichung der BilanzParagraph 251, Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, zu veröffentlichen.