Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Zweiter Abschnitt

Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit

einer Aktiengesellschaft

Paragraph 234,
  1. Absatz eins,Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die Paragraphen 220 bis 233 sinngemäß. An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 97 bis 100 GmbHG sind auf die übertragende Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wird bei der übernehmenden Aktiengesellschaft auf Grund der Verschmelzung das Grundkapital erhöht oder eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen, so ist eine Prüfung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, jedenfalls dann vorzunehmen, wenn für die übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften des UGB eine Abschlußprüfung nicht vorgeschrieben war.

Schlagworte

Universalsukzession, Fusion

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070177

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P234/NOR40070177

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