(2)Absatz 2,Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den §§ 84, 99 beginnt mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft oder, wenn die Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft später eingetragen worden ist, erst mit dieser Eintragung.Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 84, 99, beginnt mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft oder, wenn die Verschmelzung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft später eingetragen worden ist, erst mit dieser Eintragung.