Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 225g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225g

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

02.04.1998

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses

Paragraph 225 g,
  1. Absatz eins,Das Gericht kann ein Gutachten des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einholen; auf Antrag einer Partei ist ein solches Gutachten einzuholen. Das Gutachten ist unverzüglich zu erstatten.
  2. Absatz 2,Das Gremium hat sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 2, zusammenzusetzen; wenn an der Verschmelzung eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, so haben dem Gremium je ein weiterer Beisitzer gemäß Paragraph 225 m, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b anzugehören.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der Wiener Börsekammer.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gremiums und hat dieses unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gericht einen Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt hat.
  5. Absatz 5,Das Gremium ist beschlußfähig, wenn alle gemäß Absatz 2, erforderlichen Mitglieder anwesend sind; bei vorhersehbarer Verhinderung eines Mitglieds hat der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter für die Ladung eines Ersatzmitglieds zu sorgen. Die Beschlußfassung des Gremiums erfordert mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Das Gremium kann vor Erstattung seines Gutachtens ihm nicht angehörige Sachverständige beauftragen, Befunde aufzunehmen bzw. Gutachten zu erstatten; die Kosten dieser Sachverständigen sind Kosten des Verfahrens (Paragraph 225 l, Absatz eins,).
  7. Absatz 7,Das Gremium ist befugt, von allen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen; Paragraph 272, HGB gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem vom Gremium beauftragten Sachverständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Schlagworte

Fusion

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038738

Alte Dokumentnummer

N2199656068J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225g/NOR12038738

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