Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 225

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 225, Anmeldung der Verschmelzung

  1. Absatz einsDer Vorstand jeder Gesellschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Gesellschaft anzumelden.
  2. Absatz 2Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.
  3. Absatz 3Der Anmeldung zum Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist ferner eine Bilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten die für Jahresabschlüsse anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sinngemäß; sie braucht nicht veröffentlicht werden.

Schlagworte

Bilanzierungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12036733

Alte Dokumentnummer

N2199328814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P225/NOR12036733

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