Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 220c.Paragraph 220 c,
Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 112 Abs. 3 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 festgelegten Betragsgrenzen nicht überschreitet. Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung auf der Grundlage des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft die für den Unternehmenserwerb gemäß Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer eins, festgelegten Betragsgrenzen nicht überschreitet.