Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 216

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 216

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Nichtigkeit der Gesellschaft

Paragraph 216, Klage auf Nichtigerklärung

  1. Absatz eins,Jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats kann darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde, wenn
    1. Ziffer eins
      die Satzung keine Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft, die Höhe des Grundkapitals oder den Gegenstand des Unternehmens enthält,
    2. Ziffer 2
      der in der Satzung umschriebene oder tatsächlich verfolgte Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig oder sittenwidrig ist.
    Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
  2. Absatz 2,Ist der Mangel nach Paragraph 217, heilbar, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
  3. Absatz 3,Die Klage kann nur binnen einem Jahr nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen aus einem Grund, aus dem nach Absatz eins und 2 die Klage auf Nichtigkeit erhoben werden könnte, oder aus dem Grund des Mangels eines Vermögens wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Für die Klage gelten Paragraph 197, Absatz eins,, Absatz 2, Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 198, Absatz eins, Satz 1, Absatz 2,, Paragraph 201, Absatz 2, sinngemäß; der Vorstand hat eine Abschrift der Klage und des rechtskräftigen Urteils zum Firmenbuch einzureichen. Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zu Abs. 3: Amtswegige Eintragung der Nichtigkeit (Abs. 3 zweiter
Satz) siehe § 10 Abs. 3 FBG, BGBl. Nr. 10/1991; Wirkung dieser
Eintragung siehe § 218 (Abwicklung, erst danach Löschung).

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038719

Alte Dokumentnummer

N2199656049J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P216/NOR12038719

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