(2)Absatz 2,Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsausgleichs (§ 157 Konkursordnung) oder mangels Teilnahme oder Vermögens (§ 166 Konkursordnung) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 Konkursordnung) aufgehoben worden ist.Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsausgleichs (Paragraph 157, Konkursordnung) oder mangels Teilnahme oder Vermögens (Paragraph 166, Konkursordnung) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 167, Konkursordnung) aufgehoben worden ist.