Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 211

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Die Neufassung der Abs. 2 bis 4 durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann
aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

Paragraph 211,

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht

  1. Absatz eins,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 125, Absatz eins, 3 bis 6 und Paragraph 127, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 222, 236, 237, 277 und 281 HGB.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des HGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Nennbetrag von fünf Millionen Schilling erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 HGB sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Handelsbücher sind anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 5, BGBl. Nr. 153/1994

Schlagworte

Minderheitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12037438

Alte Dokumentnummer

N2199433890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P211/NOR12037438

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