Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 207, Anmeldung der Abwickler

  1. Absatz eins,Die ersten Abwickler hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler haben diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist bei der Bestellung der Abwickler eine Bestimmung über ihre Vertretungsbefugnis getroffen, so ist auch diese Bestimmung anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
  3. Absatz 3,Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen.
  4. Absatz 4,Die Abwickler haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  5. Absatz 5,Ist eine Person als Abwickler eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

Schlagworte

Positive Publizität

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027452

Alte Dokumentnummer

N2196515709T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P207/NOR12027452

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