Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 202

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses

Paragraph 202,
  1. Absatz eins,Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nur dann nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
    2. Ziffer 2
      er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
    3. Ziffer 3
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
    4. Ziffer 4
      keine Prüfung gemäß Paragraph 268, UGB stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Ist ein Jahresabschluß nach Absatz eins, Ziffer eins, nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist und seitdem sechs Monate verstrichen sind.
  3. Absatz 3,Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft gilt Paragraph 201, sinngemäß.

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P202/NOR40109344

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