Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 190, Gewinn- und Verlustrechnung

In den Fällen der Paragraphen 188, 189, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge

  1. Litera a
    zum Ausgleich von Wertminderungen,
  2. Litera b
    zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
  3. Litera c
    zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027435

Alte Dokumentnummer

N2196515692T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P190/NOR12027435

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