Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
§ 19. Sondervorteile. GründungsaufwandParagraph 19, Sondervorteile. Gründungsaufwand
(1)Absatz eins,jeder zugunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Von dieser Festsetzung gesondert ist in der Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird.
(3)Absatz 3,Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.
Schlagworte
Sonderrechte, Gründerlohn, qualifizierte Gründung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12027265
Alte Dokumentnummer
N2196515522T