Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 19, Sondervorteile. Gründungsaufwand

  1. Absatz eins,jeder zugunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Von dieser Festsetzung gesondert ist in der Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird.
  3. Absatz 3,Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

Schlagworte

Sonderrechte, Gründerlohn, qualifizierte Gründung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027265

Alte Dokumentnummer

N2196515522T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P19/NOR12027265

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