Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 171, Bedingungen der Aktienausgabe

  1. Absatz eins,Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß Paragraph 170, Absatz 2, über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz einen Bericht spätestens eine Woche nach Beginn der Zeichnungsfrist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so können Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038711

Alte Dokumentnummer

N2199656041J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P171/NOR12038711

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