Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

SECHSTER TEIL

Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und, Kapitalherabsetzung

ERSTER ABSCHNITT

Satzungsänderung

Paragraph 145, Allgemeines

  1. Absatz eins,Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
  3. Absatz 3,Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (Paragraphen 19, 20,) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 44, geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027390

Alte Dokumentnummer

N2196515647T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P145/NOR12027390

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