Beachte
ÜR: Nach Art. XI Abs. 1 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, ist die
aufgehobene Bestimmung auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 1992
beginnen, noch anzuwenden, das gesamte RLG kann aber nach dessen
Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009