Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte


Die Neufassung der Abs. 1, 6 und 7 durch das RLG, BGBl.
Nr. 475/1990, ist nach dessen Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen. Das gesamte RLG kann
aber nach dessen Art. X Abs. 11 auch schon früher angewendet werden.

Text

FÜNFTER TEIL

Rechnungslegung

ERSTER ABSCHNITT

Jahresabschluß. Gewinnverteilung. Geschäftsbericht

Paragraph 125, Feststellung des Jahresabschlusses

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall die Frist des Paragraph 222, Absatz eins, HGB auf Antrag des Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluß zu erkären.
  3. Absatz 3,Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden.
  4. Absatz 4,Entscheiden sie sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung oder billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
  5. Absatz 5,Die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Für die Verlängerung der Frist gilt Paragraph 104, Absatz eins, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens während der letzten 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. An die Stelle des Tages der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.
  7. Absatz 7,Die Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung (Paragraph 126,) und die Entlastung (Paragraph 104,) zu verbinden. Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt, so kann keine neue Vertagung verlangt werden.
  8. Absatz 8,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,.)

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027370

Alte Dokumentnummer

N2196515627T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P125/NOR12027370

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