Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Siebenter Unterabschnitt

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 122, Verpflichtung zur Geltendmachung

  1. Absatz eins,Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Aktionäre, gegen die nach den Paragraphen 39 bis 41, Paragraph 47, verpflichteten Personen aus der Gründung oder gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, und wenn die von der Minderheit behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz 3,; Paragraph 273, HGB) Tatsachen festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche gegen Aktionäre, gegen die nach den Paragraphen 39, 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 47, verpflichteten Personen oder gegen Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.
  2. Absatz 2,Zur Führung des Rechtsstreits kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Verlangt die Minderheit die Geltendmachung des Anspruchs und ist der von ihr behauptete Anspruch nicht offenkundig unbegründet, so hat das Gericht die von ihr bezeichneten Personen, wenn deren Bestellung kein wichtiger Grund entgegensteht, als Vertreter der Gesellschaft zur Führung des Rechtsstreits zu bestellen. Im übrigen richtet sich die Vertretung der Gesellschaft nach Paragraph 97,, und zwar auch dann, wenn die Minderheit die Geltendmachung des Anspruchs verlangt hat.

Anmerkung

1.) ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

2.) Der Hinweis auf § 40 Abs. 1 Z 1 sollte richtig § 40 Z 1 lauten.

Schlagworte

Minderheitsrecht, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12039582

Alte Dokumentnummer

N2199748407L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P122/NOR12039582

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