(4)Absatz 4,Vor der Bestellung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu hören. Die Bestellung kann im Fall des Abs. 2 auf Verlangen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gesellschafter auf Grund des § 121 Abs. 4 Satz 2 oder von anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Antragsteller oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann.Vor der Bestellung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zu hören. Die Bestellung kann im Fall des Absatz 2, auf Verlangen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gesellschafter auf Grund des Paragraph 121, Absatz 4, Satz 2 oder von anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen die Antragsteller oder einzelne von ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen kann.