(2)Absatz 2,Macht die Satzung die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist so zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens vierzehn Tage frei bleiben. In diesem Fall genügt die Hinterlegung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung einer inländischen Bank. Wenn die Satzung dies zuläßt, können in der Einberufung zur Hauptversammlung auch andere Unternehmen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen), als weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.