Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.06.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 107, Einberufungsfrist

  1. Absatz eins,Zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.
  2. Absatz 2,Macht die Satzung die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist so zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens vierzehn Tage frei bleiben. In diesem Fall genügt die Hinterlegung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung einer inländischen Bank. Wenn die Satzung dies zuläßt, können in der Einberufung zur Hauptversammlung auch andere Unternehmen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen), als weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Trifft die Satzung keine Bestimmung gemäß Absatz 2, erster Satz, so müssen die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen werden, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden.

Anmerkung

Der VfGH hat die frühere Beschränkung der Hinterlegungsmöglichkeit
auf Banken in der Rechtsform einer AG (Abs. 2) als gleichheitswidrig
aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027352

Alte Dokumentnummer

N2196515609T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P107/NOR12027352

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