Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Ersatzansprüche der Gläubiger

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masseverwalter das Recht der Gläubiger aus.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109238

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P101/NOR40109238

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