(2)Absatz 2,Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erläßt. § 2 Abs 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, es sei denn, daß der Dienstnehmer den Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erläßt. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.