für die nicht durch die Caisse Commune bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner 1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum österreichischer physischer und juristischer Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens und den von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen nicht offenbar mit dem Ablauf des 12. September 1944 Verjährung nach damaligen rumänischen Recht eingetreten ist.für die nicht durch die Caisse Commune bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner 1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum österreichischer physischer und juristischer Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens und den von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (Paragraph 16,), wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen nicht offenbar mit dem Ablauf des 12. September 1944 Verjährung nach damaligen rumänischen Recht eingetreten ist.