Bundesrecht konsolidiert

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Verteilungsgesetz Rumänien § 2

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Entschädigung im Sinne des Paragraph eins, wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:
    1. Litera a
      für Verluste an Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Rumänien, die bis zum 3. Juli 1963 von rumänischen Maßnahmen der Nationalisierung oder der staatlichen Verwaltung oder von anderen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen in Verbindung mit den strukturellen Wandlungen der rumänischen Volkswirtschaft betroffen worden sind;
    2. Litera b
      für die nicht durch die Caisse Commune bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner 1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum österreichischer physischer und juristischer Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens und den von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen (Paragraph 16,), wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen nicht offenbar mit dem Ablauf des 12. September 1944 Verjährung nach damaligen rumänischen Recht eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 3. Juli 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P2/NOR40026550

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