IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Islands am 11. Dezember 1963 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene Zolltarifverhandlungen zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben;IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Islands am 11. Dezember 1963 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene Zolltarifverhandlungen zu führen, die einem Beitritt nach Artikel römisch 33 vorauszugehen haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß Island, solange der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen;IN DER ERWÄGUNG, daß Island, solange der Beitritt nach Artikel römisch 33 in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Island und Vertragsstaaten so bald wie möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Island und Vertragsstaaten so bald wie möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel römisch 33 Vorsorge zu treffen;