Bundesrecht konsolidiert

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Haager Unterhaltsstatutübereinkommen Art. 1

Kurztitel

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 38/1965

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.03.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, seit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1963, von der Schweiz ratifiziert worden.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz die nachstehende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:

"Das schweizerische Recht ist anwendbar, wenn das Begehren auf Unterhaltsleistungen vor eine schweizerische Behörde gebracht wird, der Schuldner der Unterhaltsleistungen und das Kind schweizerische Staatsangehörige sind und der Schuldner der Unterhaltsleistungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat."

Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 17. Jänner 1965 in Kraft getreten.

Gesetzesnummer

10002069

Dokumentnummer

NOR12027246

Alte Dokumentnummer

N2196514037P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/38/A1/NOR12027246

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