(6)Absatz 6,Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Ziffer eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Ziffer 2, nach dem APG zu bemessen.