Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 96

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph 96,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

  1. Absatz 2,Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4, 9, 12, 15 a bis 15 d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62 b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  2. Absatz 3,Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.
  3. Absatz 4,Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die Paragraphen 4, Absatz eins, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der Paragraphen 3 a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den Paragraphen 32, oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40043352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P96/NOR40043352

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