Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph 90, (1) Abweichend von Paragraph 7, sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

  1. Ziffer eins
    die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
  2. Ziffer 2
    die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  3. Ziffer 3
    die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
  1. Absatz 2,Ein unter Anwendung des Absatz eins, bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 7, ergibt.
  2. Absatz 3,Paragraph 13 a, Absatz 2 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  3. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 ist bei der Bemessung von ab 1. Jänner 2004 neu anfallenden Ruhebezügen auch dann anzuwenden, wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 erfolgt ist. Bei derartigen Ruhestandsversetzungen darf die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zwölf Prozentpunkte nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Absatz 4, ist nicht auf Beamte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2004 sowohl ihr 60. Lebensjahr vollenden als auch eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweisen.
  5. Absatz 6,Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die Paragraphen 5, Absatz 2 und 96 Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die Anpassungen für die Jahre 2004 und 2005 haben entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Paragraph 607, Absatz 3 a, ASVG zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40043322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P90/NOR40043322

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